Nicht nur handelt es sich dabei um eine andere Bewilligung mit anderen Voraussetzungen (vgl. Art. 32 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 [VTS; 741.41]). Gestützt auf die Akten ist darüber hinaus davon auszugehen, dass im Rahmen der Ausstellung der Selbstabnahmebewilligung keine Betriebsüberprüfung durchgeführt wurde, wodurch sich die Frage der Rechtfertigung eines erneuten Überprüfungsverfahrens von vornherein nicht stellt.