So gibt der Handelsregisterauszug einer Aktiengesellschaft zum einen lediglich Auskunft über die Verwaltungsratsmandate, nicht aber über die betriebsinternen Zuständigkeiten und Geschäftsführungsbefugnisse. Es wäre folglich auch denkbar gewesen, dass C. und D. zwar Verwaltungsratsmandate innehatten, die für die Ausstellung der umstrittenen Bewilligung offenzulegende Betriebsverantwortlichkeit jedoch einer Drittperson oblag. Zum anderen umfasste die via Selbstdeklarationsformular durchgeführte Betriebsprüfung durch das StVA auch weitere Betriebsdaten (Betriebseinrichtungen, Versicherungen etc.), welche sich nicht aus dem Handelsregisterauszug erschliessen lassen.