Eine Überprüfung der internen Verhältnisse war daher angezeigt. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, mit dem sie geltend zu machen scheint, dem Handelsregisterauszug hätte entnommen werden können, dass C. und D. unverändert Inhaber und Verantwortliche der Beschwerdeführerin seien, nichts zu ändern. So gibt der Handelsregisterauszug einer Aktiengesellschaft zum einen lediglich Auskunft über die Verwaltungsratsmandate, nicht aber über die betriebsinternen Zuständigkeiten und Geschäftsführungsbefugnisse.