Dass die vom StVA unternommenen Schritte auch im konkreten Fall nicht zu beanstanden sind, ist ferner aus der Tatsache zu schliessen, dass mit Änderungen im Aktionariat (bzw. "operativen" Übernahmen, wie die Beschwerdeführerin es nennt) regelmässig personelle Veränderungen innerhalb des betroffenen Betriebs einhergehen und vorliegend nicht ohne Weiteres klar war, wie sich die Verantwortlichkeiten bei der Beschwerdeführerin nach den erfolgten Änderungen auswirken werden. Eine Überprüfung der internen Verhältnisse war daher angezeigt.