Fusion im gesellschafts- bzw. registerrechtlichen Sinne lässt der Handelsregisterauszug (BB 5) der Beschwerdeführerin dagegen nicht schliessen. Doch auch bei einer blossen Umfirmierung ("Namensänderung") wird naturgemäss eine Erneuerung der bisher auf die Firma E. AG. lautenden Bewilligungen zugunsten der Beschwerdeführerin erforderlich. So musste auch die vom 7. Februar 1985 datierte und auf die E. AG. ausgestellte Bewilligung "Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern" auf die Beschwerdeführerin übertragen werden.