3.2. 3.2.1. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Wie erwähnt, erfolgte bei der Beschwerdeführerin 2019 eine Umfirmierung von E. AG. in A. AG. Aus der Tatsache, dass in den Rechtsmitteleingaben die Begriffe "operative Übernahme" und "Zusammenschluss" verwendet wurden (vgl. bspw. Beschwerde vom 13. Oktober 2021, S. 6 Ziff. 3.1), ist zu schliessen, dass mit der Umfirmierung auch ein Wechsel im Aktionariat der Beschwerdeführerin verbunden war. Auf eine eigentliche Übernahme / -9-