Sie war es, welche die definitive Löschung initiierte, wobei diese zwar nur gewährt werden konnte, weil die dafür nötige Freigabe durch die Leasinggesellschaft bereits vorlag. Dies ändert indessen nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eigentliche Veranlasserin der finalen Löschung war, deren unmittelbare Wirkung (Ausstellung eines unbelasteten Fahrzeugausweises) auch der Beschwerdeführerin und nicht etwa der F. AG. zugekommen ist. Bei dieser Sachlage entspricht es dem Verursacherprinzip und überdies auch dem praxisgemässen Vorgehen (vgl. Wegleitung, Ziff. 7), dass die gestützt auf § 8 Abs. 1 lit.