2.5. Im vorliegenden Fall annullierte der frühere Halter des streitgegenständlichen VW Tiguan den betreffenden Fahrzeugausweis am 24. Oktober 2019 und kam damit der in Art. 81 Abs. 1 VZV vorgeschriebenen Annullierungspflicht nach. Ausweislich der Akten wurde die Löschung des Codes 178 dabei nicht beantragt, womit dessen Gültigkeit von der Annullierung des Fahrzeugausweises unberührt blieb.