2.3. Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der Halter den Fahrzeugausweis durch die Behörde annullieren zu lassen (Art. 81 Abs. 1 VZV). Wird der Zulassungsbehörde ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag nach Art. 80 Abs. 4 VZV enthält, so verweigert sie die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter (Art. 81 Abs. 2 lit. a VZV) bzw. die Löschung des Eintrags (Art. 81 Abs. 2 lit. b VZV). Liegt die schriftliche oder elektronische Zustimmung der im Formular genannten Person vor, ist die Verweigerung hinfällig (Art. 81 Abs. 3 VZV).