lassungsbehörde des Standortkantons. Handelt es sich um ein bereits immatrikuliertes Fahrzeug, erteilt die Zulassungsbehörde dem (neuen) Halter bei Halterwechsel den Fahrzeugausweis, wenn ihr der entsprechende Versicherungsnachweis sowie der alte Fahrzeugausweis zur Verfügung stehen (Art. 74 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]; zur Definition des Halters: Art. 78 VZV). Der Fahrzeugausweis gilt als erteilt, sobald eine amtliche Verfügung über dessen Erteilung erlassen ist (DORIS BÜHLMANN, in: BSK SVG, N 34 zu Art. 96).