2. 2.1. Geht das Fahrzeug auf einen anderen Halter über, ist gemäss Art. 11 Abs. 3 SVG ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. Das Gesuch für die Immatrikulation des Fahrzeuges auf den neuen Halter ist bei Halterwechsel durch den neuen Halter einzureichen (PETER SPRENGER, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/THOMAS PROBST/BERNHARD WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014 [BSK SVG], N 11 zu Art. 11). Zuständig für die Ausstellung des Fahrzeugausweises ist die Zu- -6-