Es sei folglich auch die F. AG. gewesen, welche "nach dem Verursacherprinzip" eine Amtshandlung veranlasst habe. Dagegen habe die Beschwerdeführerin durch die am 25. Oktober 2019 um 12.17 Uhr beantragte Zulassung des Fahrzeugs auf sich selbst lediglich die Ausstellung eines neuen Fahrzeugausweises, nicht aber die Löschung des Codes 178 veranlasst.