1.3. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, dass es die Leasinggeberin sei, die den Auftrag zur Löschung des Codes 178 erteile, und dass ohne letztere das Fahrzeug auch nicht auf einen neuen Halter übertragen werden könne. Dieser "Auftrag zur Löschung" sei gleichwertig mit dem Begriff der "Freigabe" und er sei vorliegend mit der Meldung vom 25. Oktober 2019 um 10.16 Uhr durch die F. AG. beim StVA erfolgt. Es sei folglich auch die F. AG. gewesen, welche "nach dem Verursacherprinzip" eine Amtshandlung veranlasst habe.