1.2. Die Vorinstanz hat die Kostenpflicht der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung bejaht, dass es bezüglich der Kostenauflage für die Löschung des Codes 178 auf die Haltereigenschaft i.S.v. Art. 11 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) ankomme. Das Gesuch für einen neuen Fahrzeugausweis sei bei einem Halterwechsel von der neuen Halterin, vorliegend der Beschwerdeführerin, einzureichen, weshalb sie auch die damit verbundenen Gebühren zu tragen habe.