2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. II. 1. 1.1. Streitgegenstand bildet zunächst die Frage, ob die Gebühren für die Löschung des Codes 178 zu Recht der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt worden sind. Die Gebührenhöhe ist dagegen nicht mehr umstritten, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.