D. 1. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Departement Volkswirtschaft und Inneres vom 4. März 2021 [sic] sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das DVI, Generalsekretariat, verwies in seiner Eingabe vom 3. November 2021 auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. März 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: