5. 5.1. Mit als "Beschwerde über Gebührenerhebung Strassenverkehrsamt" bezeichneter Eingabe wandte sich die Beschwerdeführerin am 26. März 2020 an den Rechtsdienst des Regierungsrates, welcher das Schreiben zuständigkeitshalber an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) weiterleitete. 5.2. Das DVI, Generalsekretariat, informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. April 2020 darüber, dass die angefochtenen Rechnungen kein taugliches Beschwerdeobjekt darstellen würden und sie stattdessen den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen müsse.