Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.382 / or / we (DVIRD.20.97) Art. 9 Urteil vom 2. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Huber Verwaltungsrichter Plüss Gerichtsschreiberin Ruth Beschwerde- A._____ AG, führerin vertreten durch lic. iur. Hans Luginbühl, Fürsprecher, Effingerstrasse 6, Postfach, 3001 Bern gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gebühren (RG-Nr. 46-19 und 18-20) Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 4. März 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreibt eine Autogarage und handelt mit Leasingfahrzeugen. Vor ihrer Umfirmierung per 12. Dezember 2019 lautete ihr Handelsregisterauszug auf E. AG.. 2. 2.1. Der seit dem 9. März 2019 auf dem Leasingfahrzeug "Volkswagen Tiguan Comfortline" (nachfolgend: VW Tiguan) lastende Leasingvertrag PL- 1675393 (Kontrollschild Nr. AG aaa) wurde per 8. November 2019 vorzeitig aufgelöst. Die Annullierung des zugehörigen Fahrzeugausweises erfolgte am 24. Oktober 2019 um 11.24 Uhr. Da im Annullierungszeitpunkt einstweilen keine Übertragung des Fahrzeuges auf einen neuen Halter stattfand, unterblieb die Löschung des sog. Code 178 ("Halterwechsel ver- boten") im Fahrzeugausweis. 2.2. In Zusammenhang mit der Auflösung des besagten Leasingvertrages stellte die Leasinggesellschaft F. AG. der als Fahrzeuglieferantin agierenden E. AG. (richtig: A. AG bzw. Beschwerdeführerin) am 25. Oktober 2019 zwecks Belastung des Auflösungspreises eine Rechnung über Fr. 37'112.95 (Beschwerdebeilage [BB] 3). Auf dieser Rechnung war folgender Hinweis vermerkt: Wir haben die Freigabe für die Löschung des Codes 178 "Halterwechsel verboten" mit dieser Rechnung beim Strassenverkehrsamt in Auftrag gegeben. Sie können den Code 178 beim Strassenverkehrsamt ab sofort austragen lassen. 2.3. Die Freigabe zur Löschung durch die F. AG. wurde am 25. Oktober 2019, 10.16 Uhr, bei der zuständigen Clearingstelle "eCode178" registriert. Um 12.17 Uhr desselben Tages wurde der VW Tiguan sodann auf die Beschwerdeführerin zugelassen (Kontrollschild Nr. AG bbb). 3. Mit E-Mail vom 4. Januar 2020 (Vorakten Beilage [VB] 4) beschwerte sich B., Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin, beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (StVA) über in Rechnung gestellte Gebühren von Fr. 22.00 für die Position "Löschung Verfügung 178" (vgl. auch VB 10). Es folgte ein umfangreicher Schriftenwechsel per E-Mail zwischen B. und dem StVA (VB 4). -3- 4. Am 12. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin eine neue Bewilligung für Kollektivfahrzeugausweise (Händlerschilder) erteilt und mit Fr. 200.00 in Rechnung gestellt. 5. 5.1. Mit als "Beschwerde über Gebührenerhebung Strassenverkehrsamt" be- zeichneter Eingabe wandte sich die Beschwerdeführerin am 26. März 2020 an den Rechtsdienst des Regierungsrates, welcher das Schreiben zustän- digkeitshalber an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) wei- terleitete. 5.2. Das DVI, Generalsekretariat, informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. April 2020 darüber, dass die angefochtenen Rech- nungen kein taugliches Beschwerdeobjekt darstellen würden und sie statt- dessen den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen müsse. B. 1. Mit Verfügungen ("2. Mahnung") vom 25. August 2020 stellte das StVA der Beschwerdeführerin folgende Beträge in Rechnung: Rechnung Nr. 46-19 Ursprüngliches Rechnungsdatum: 10. Januar 2020 1. Mahnung: 21. Juli 2020 Beträge: Löschung Verfügung 178 Fr. 22.00 Mahngebühr Fr. 35.00 Total Fr. 57.00 Rechnung Nr. 18-20 Ursprüngliches Rechnungsdatum: 12. Februar 2020 1. Mahnung: 21. Juli 2020 Beträge: Händlerschilder Fr. 200.00 Mahngebühr Fr. 35.00 Total Fr. 235.00 C. Gegen die Verfügungen vom 25. August 2020 erhob die Beschwerdefüh- rerin am 25. September 2020 Beschwerde beim DVI, Generalsekretariat, welches am 4. März 2021 (zunächst nur im Dispositiv) entschied: -4- 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.— sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 228.20, zusammen Fr. 1'228.20, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. D. 1. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Departement Volkswirtschaft und Inneres vom 4. März 2021 [sic] sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das DVI, Generalsekretariat, verwies in seiner Eingabe vom 3. November 2021 auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. März 2022 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht entscheidet als zweite Rechtsmittelinstanz über Beschwerden gegen Entscheide des StVA (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]; § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRPG i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [DelV; SAR 153.113]). Es ist damit zur Behandlung der vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). -5- 2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. II. 1. 1.1. Streitgegenstand bildet zunächst die Frage, ob die Gebühren für die Löschung des Codes 178 zu Recht der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt worden sind. Die Gebührenhöhe ist dagegen nicht mehr umstrit- ten, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. 1.2. Die Vorinstanz hat die Kostenpflicht der Beschwerdeführerin im Wesent- lichen mit der Begründung bejaht, dass es bezüglich der Kostenauflage für die Löschung des Codes 178 auf die Haltereigenschaft i.S.v. Art. 11 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) ankomme. Das Gesuch für einen neuen Fahrzeugausweis sei bei einem Halterwechsel von der neuen Halterin, vorliegend der Beschwerdeführerin, einzureichen, weshalb sie auch die damit verbundenen Gebühren zu tra- gen habe. 1.3. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, dass es die Leasinggeberin sei, die den Auftrag zur Löschung des Codes 178 erteile, und dass ohne letztere das Fahrzeug auch nicht auf einen neuen Halter übertragen werden könne. Dieser "Auftrag zur Löschung" sei gleich- wertig mit dem Begriff der "Freigabe" und er sei vorliegend mit der Meldung vom 25. Oktober 2019 um 10.16 Uhr durch die F. AG. beim StVA erfolgt. Es sei folglich auch die F. AG. gewesen, welche "nach dem Verursacherprinzip" eine Amtshandlung veranlasst habe. Dagegen habe die Beschwerdeführerin durch die am 25. Oktober 2019 um 12.17 Uhr beantragte Zulassung des Fahrzeugs auf sich selbst lediglich die Ausstellung eines neuen Fahrzeugausweises, nicht aber die Löschung des Codes 178 veranlasst. 2. 2.1. Geht das Fahrzeug auf einen anderen Halter über, ist gemäss Art. 11 Abs. 3 SVG ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen. Das Gesuch für die Immatrikulation des Fahrzeuges auf den neuen Halter ist bei Halterwechsel durch den neuen Halter einzureichen (PETER SPRENGER, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/THOMAS PROBST/BERNHARD WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014 [BSK SVG], N 11 zu Art. 11). Zuständig für die Ausstellung des Fahrzeugausweises ist die Zu- -6- lassungsbehörde des Standortkantons. Handelt es sich um ein bereits im- matrikuliertes Fahrzeug, erteilt die Zulassungsbehörde dem (neuen) Halter bei Halterwechsel den Fahrzeugausweis, wenn ihr der entsprechende Ver- sicherungsnachweis sowie der alte Fahrzeugausweis zur Verfügung stehen (Art. 74 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]; zur Definition des Halters: Art. 78 VZV). Der Fahrzeug- ausweis gilt als erteilt, sobald eine amtliche Verfügung über dessen Ertei- lung erlassen ist (DORIS BÜHLMANN, in: BSK SVG, N 34 zu Art. 96). 2.2. Gemäss Art. 80 Abs. 4 VZV kann ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halter- wechsel seiner Zustimmung bedarf. Der Vermerk "Halterwechsel verboten" wird in der Praxis als Code 178 be- zeichnet. Die administrative Abwicklung der Eintragungen und Löschungen erfolgt seit November 2013 grösstenteils auf elektronischem Weg über die vom Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformationen (ZEK) bewirtschaftete Clearingstelle für den "eCode178" (nachfolgend: CLS- ZEK). Dabei werden Modifikationen in der Halterwechselbeschränkung (Eintrag, Mutation, Löschung) in einem ersten Schritt durch die CLS-ZEK verarbeitet. Soll ein Code 178 in einem Fahrzeugausweis eingetragen wer- den, haben die Berechtigten (Garagen, Leasinggesellschaften etc.) dies folglich bei der CLS-ZEK (elektronisch) zu beantragen. Diese Information steht den kantonalen Zulassungsbehörden in der Folge unmittelbar zur Verfügung und wird von letzteren weiter in die Fahrzeugdatenbank des Bundes (sog. IVZ-Fahrzeuge; vgl. Art. 2 lit. a der Verordnung über das In- formationssystem Verkehrszulassung [IVZ] vom 30. November 2018 [IVZV; SR 741.58]) übertragen, wodurch der Eintrag in Kraft gesetzt wird (Art. 80 Abs. 4 VZV). Gleiches gilt für Mutationen und Löschungen: Auch diese werden von den Berechtigten via CLS-ZEK initialisiert, aber erst in einem zweiten Schritt durch die Zulassungsbehörden effektiv in Kraft ge- setzt. In Abweichung vom geschilderten Verfahren besteht zudem die Mög- lichkeit, dass sog. Dritte (d.h. bei der ZEK nicht akkreditierte Berechtigte) den Antrag auf Eintrag, Modifikation bzw. Löschung des Codes 178 mittels amtlichen Formulars in Papierform nicht bei der CLS-ZEK, sondern direkt bei der Zulassungsbehörde stellen, worauf diese die entsprechende An- passung im Namen des Antragsstellers in der Clearingstelle vermerkt (zum Ganzen: Wegleitung für Kunden zur Verfügung "178 Halterwechsel verbo- ten" ["Code 178]" der Vereinigung der Strassenverkehrsämter [asa], vom Mai 2013 [nachfolgend: Wegleitung], abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/djsg/stva/Documents/ Leasingeinlösungen_(Code_178)_DE.pdf; zuletzt besucht am 8. Februar 2022; siehe auch: https://www.zek.ch/de-ch/verfugung-178). -7- 2.3. Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahr- zeug ersetzt, so hat der Halter den Fahrzeugausweis durch die Behörde annullieren zu lassen (Art. 81 Abs. 1 VZV). Wird der Zulassungsbehörde ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag nach Art. 80 Abs. 4 VZV enthält, so verweigert sie die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter (Art. 81 Abs. 2 lit. a VZV) bzw. die Löschung des Ein- trags (Art. 81 Abs. 2 lit. b VZV). Liegt die schriftliche oder elektronische Zu- stimmung der im Formular genannten Person vor, ist die Verweigerung hin- fällig (Art. 81 Abs. 3 VZV). Der einmal eingetragene Code 178 gilt erst als gelöscht, wenn er nicht mehr im Fahrzeugausweis eingetragen ist. Dementsprechend behält der Code 178 auch bei einem annullierten Fahrzeugausweis seine Gültigkeit und die Löschung des Codes 178 ist folglich immer mit der Ausstellung eines neuen Fahrzeugausweises verbunden (Wegleitung, Ziff. 13). Handelt es sich um ein geleastes Fahrzeug und möchte der Leasingnehmer den Code 178 nach Beendigung des Leasingvertrages löschen, hat er dies bei der Leasing-Gesellschaft zu beantragen, welche die Freigabe bei gegebenen Voraussetzungen in der CLS-ZEK vermerkt (vgl. Anweisungen zum Vor- gehen auf https://www.zh.ch/de/mobilitaet/fahrzeuge-kontrollschilder/ code-178-halterwechsel-verboten.html, zuletzt besucht am 8. Februar 2022). 2.4. Sowohl für den Eintrag als auch für eine allfällige Löschung des Codes 178 erhebt das StVA eine Gebühr. Diese wird praxisgemäss dem Fahrzeug- halter in Rechnung gestellt (Wegleitung, Ziff. 7) und beträgt im Kanton Aargau zwischen Fr. 10.00 und Fr. 50.00 (§ 8 Abs. 1 lit. i der Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom 5. No- vember 1984 [nachfolgend: Gebührenverordnung; SAR 755.111]). 2.5. Im vorliegenden Fall annullierte der frühere Halter des streitgegenständ- lichen VW Tiguan den betreffenden Fahrzeugausweis am 24. Oktober 2019 und kam damit der in Art. 81 Abs. 1 VZV vorgeschriebenen Annullie- rungspflicht nach. Ausweislich der Akten wurde die Löschung des Codes 178 dabei nicht beantragt, womit dessen Gültigkeit von der Annullierung des Fahrzeugausweises unberührt blieb. Wie der Rechnung der F. AG. vom 25. Oktober 2019 an die Beschwerdeführerin entnommen werden kann, gab erstere die Freigabe für die Löschung des Codes 178 erst im Zeitpunkt der Rechnungstellung an die (vormals bloss als Fahr- zeuglieferantin agierende) Beschwerdeführerin, d.h. am Folgetag nach der Annullierung des Fahrzeugausweises, beim StVA in Auftrag. Durch diese – im System der CLS-ZEK am 25. Oktober 2019 um 10.16 Uhr registrierte -8- – Freigabe erteilte die F. AG. allerdings lediglich ihr Einverständnis, dass ein allfälliger neuer Halter die Ausstellung eines auf ihn lautenden Fahrzeugausweises verlangen kann bzw. die Ausstellung desselben aufgrund des nach wie vor im alten Fahrzeugausweis aufgeführten Codes 178 nicht (mehr) verweigert werden darf (Art. 80 Abs. 4 i.V.m. Art. 81 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VZV). Der eigentliche Löschvorgang erfolgte dagegen erst rund zwei Stunden nach der Freigabe im Zuge der Zulassung des Fahrzeuges auf die Beschwerdeführerin bzw. der damit verbundenen Ausstellung des auf sie lautenden, neuen und insbesondere verfügungs- beschränkungsfreien Fahrzeugausweises (vgl. Art. 11 Abs. 3 SVG). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der Beschwerdeführerin als neue Halterin des VW Tiguan die Rolle der Gesuchstellerin zukam, da sie zwecks Ausstellung des Fahrzeugausweises um die effektive Löschung des auf dem Fahrzeug nach wie vor lastenden Codes 178 ersuchen musste (vgl. auch Formulierung auf der Rechnung der F. AG. vom 25. Oktober 2019, wonach die Beschwerdeführerin "den Code 178 beim Strassenverkehrsamt ab sofort austragen lassen" könne). Sie war es, wel- che die definitive Löschung initiierte, wobei diese zwar nur gewährt werden konnte, weil die dafür nötige Freigabe durch die Leasinggesellschaft bereits vorlag. Dies ändert indessen nichts an der Tatsache, dass die Beschwer- deführerin eigentliche Veranlasserin der finalen Löschung war, deren un- mittelbare Wirkung (Ausstellung eines unbelasteten Fahrzeugausweises) auch der Beschwerdeführerin und nicht etwa der F. AG. zugekommen ist. Bei dieser Sachlage entspricht es dem Verursacherprinzip und überdies auch dem praxisgemässen Vorgehen (vgl. Wegleitung, Ziff. 7), dass die gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. i Gebührenverordnung zu erhebende (und bezüglich der Höhe nicht beanstandete) Gebühr der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt wurde. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet. 3. 3.1. Umstritten ist ferner, ob der Beschwerdeführerin für die Ausstellung einer neuen Bewilligung für Kollektivfahrzeugausweise mit Händlerschildern zu Recht eine Gebühr von Fr. 200.00 in Rechnung gestellt wurde. 3.2. 3.2.1. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Wie erwähnt, erfolgte bei der Beschwerdeführerin 2019 eine Umfirmierung von E. AG. in A. AG. Aus der Tatsache, dass in den Rechtsmitteleingaben die Begriffe "operative Übernahme" und "Zusammenschluss" verwendet wurden (vgl. bspw. Beschwerde vom 13. Oktober 2021, S. 6 Ziff. 3.1), ist zu schliessen, dass mit der Umfirmierung auch ein Wechsel im Aktionariat der Beschwerdeführerin verbunden war. Auf eine eigentliche Übernahme / -9- Fusion im gesellschafts- bzw. registerrechtlichen Sinne lässt der Handelsregisterauszug (BB 5) der Beschwerdeführerin dagegen nicht schliessen. Doch auch bei einer blossen Umfirmierung ("Namensänderung") wird naturgemäss eine Erneuerung der bisher auf die Firma E. AG. lautenden Bewilligungen zugunsten der Beschwerdeführerin erforderlich. So musste auch die vom 7. Februar 1985 datierte und auf die E. AG. ausgestellte Bewilligung "Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbin- dung mit Händlerschildern" auf die Beschwerdeführerin übertragen wer- den. Selbstredend kann eine derartige Übertragung nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung auch bei der unter neuem Namen auftretenden Gesellschaft (hier: der Beschwerdeführerin) erfüllt sind. Um dies zu prüfen, liess das StVA der Beschwerdeführerin das Formular "Kollektivfahrzeugausweis und Händlerschilder – Selbst- deklaration" zukommen, welches diese aufforderungsgemäss ausfüllte (vgl. Schreiben des StVA vom 10. Januar 2020 und ausgefüllte Selbst- deklaration vom 14. Januar 2020). Die generelle Zulässigkeit dieses Vorgehens des StVA ergibt sich bereits aus § 11 Abs. 2 Gebührenverordnung, welcher die Kontrolle der Inhaber von Kollektivfahrzeugausweisen explizit vorsieht. Dass die vom StVA un- ternommenen Schritte auch im konkreten Fall nicht zu beanstanden sind, ist ferner aus der Tatsache zu schliessen, dass mit Änderungen im Aktionariat (bzw. "operativen" Übernahmen, wie die Beschwerdeführerin es nennt) regelmässig personelle Veränderungen innerhalb des betroffenen Betriebs einhergehen und vorliegend nicht ohne Weiteres klar war, wie sich die Verantwortlichkeiten bei der Beschwerdeführerin nach den erfolgten Änderungen auswirken werden. Eine Überprüfung der internen Verhält- nisse war daher angezeigt. Daran vermag auch der Einwand der Be- schwerdeführerin, mit dem sie geltend zu machen scheint, dem Handels- registerauszug hätte entnommen werden können, dass C. und D. unverändert Inhaber und Verantwortliche der Beschwerdeführerin seien, nichts zu ändern. So gibt der Handelsregisterauszug einer Aktiengesellschaft zum einen lediglich Auskunft über die Verwaltungsrats- mandate, nicht aber über die betriebsinternen Zuständigkeiten und Ge- schäftsführungsbefugnisse. Es wäre folglich auch denkbar gewesen, dass C. und D. zwar Verwaltungsratsmandate innehatten, die für die Ausstellung der umstrittenen Bewilligung offenzulegende Betriebsverantwortlichkeit jedoch einer Drittperson oblag. Zum anderen umfasste die via Selbstdeklarationsformular durchgeführte Betriebsprüfung durch das StVA auch weitere Betriebsdaten (Betriebseinrichtungen, Versicherungen etc.), welche sich nicht aus dem Handelsregisterauszug erschliessen lassen. Schliesslich spricht auch die am 10. Januar 2020 zugunsten der Beschwer- deführerin ausgestellte Selbstabnahmebewilligung nicht gegen die Zuläs- sigkeit der vom StVA im Zusammenhang mit der Bewilligung für Kollektiv- fahrzeugausweise mit Händlerschildern durchgeführte Betriebsprüfung. - 10 - Nicht nur handelt es sich dabei um eine andere Bewilligung mit anderen Voraussetzungen (vgl. Art. 32 der Verordnung über die technischen Anfor- derungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 [VTS; 741.41]). Ge- stützt auf die Akten ist darüber hinaus davon auszugehen, dass im Rahmen der Ausstellung der Selbstabnahmebewilligung keine Betriebsüberprüfung durchgeführt wurde, wodurch sich die Frage der Rechtfertigung eines er- neuten Überprüfungsverfahrens von vornherein nicht stellt. 3.2.2. Steht folglich fest, dass das StVA berechtigt war, bei der Beschwerdefüh- rerin im Zusammenhang mit der Bewilligung für Kollektivfahrzeugausweise mit Händlerschildern eine Betriebsprüfung durchzuführen, stellt sich ab- schliessend die Frage nach der Verhältnismässigkeit der in Rechnung ge- stellten Gebühr. Vorliegend sah das StVA von der Durchführung einer physischen Betriebs- prüfung vor Ort ab und entschied sich stattdessen dafür, die besagte Be- willigung lediglich gestützt auf die Selbstdeklaration der Beschwerde- führerin auszustellen. Das StVA wählte folglich das Vorgehen mit dem geringsten zeitlichen und administrativen Aufwand und verrechnete dafür Fr. 200.00. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, entspricht dies in An- wendung von § 11 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a Gebührenverordnung einem Arbeitsaufwand von etwas mehr als zwei Stunden. Dies erscheint unter Berücksichtigung des beim StVA angefallenen Arbeitsaufwandes (Einholen und Überprüfen der Selbstdeklaration, Korrespondenz, Ausstel- len der Bewilligung) ohne Weiteres als verhältnismässig. Demzufolge ver- mögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt nicht zu überzeugen. 4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 11 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 154.00, gesamthaft Fr. 1'154.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 3. März 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Berger Ruth