4.2. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, A. habe bestätigt, dass B. nachhause zurückkehren könne, wenn seine Wahnvorstellungen abgenommen hätten. Die Vorinstanz ging zudem anscheinend davon aus, die Ehefrau werde die von B. im häuslichen Umfeld benötigte Unterstützung weiterhin gewährleisten, sobald sie selbst aus dem Spital austreten könne. Wie sich aus der Eingabe vom 6. Februar 2021 klar ergibt, sieht sich A. hierzu jedoch nicht (mehr) in der Lage. Ihre Eingabe ist daher dem zuständigen Familiengericht Kulm zur Behandlung als Gefährdungsmeldung zu überweisen.