2005). Dies gilt weiterhin auch unter neuem Recht (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.34 vom 19. Januar 2016 E. 6), andernfalls die Rechtsmittelinstanz bei Gutheissung der Beschwerde eine fürsorgerische Unterbringung anordnen würde, was systemwidrig wäre (a.M. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: THOMAS GEISER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 439 N 5, 6; GEISER, Basler Kommentar ZGB I, Art. 450e N 9). Zudem hätte der Betroffene kein Rechtsmittel mit umfassender Kognition gegen den schweren Eingriff einer fürsorgerischen Unterbringung.