SAR 210.300]). Gemäss der unter altem Recht entwickelten bundesgerichtlichen Praxis ist eine richterliche Beurteilung jedoch nur bei die Freiheit entziehenden Massnahmen möglich, nicht aber bei behördlichen Entscheiden, die eine solche Massnahme aufheben und damit die früher entzogene Freiheit wiederherstellen (BGE 112 II 104 E. 3). Entsprechend war gegen Entscheide, die eine die Freiheit entziehende oder beschränkende Massnahme aufheben, wie auch gegen Nichtanordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegeben (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1992, S. 287 f.;