2. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 6. Februar 2021; Posteingang: 8. Februar 2021) erhob A., Ehefrau von B., Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 1. Februar 2021. Zur Begründung führte sie aus, sie könne ihren Ehemann zu Hause nicht mehr betreuen, habe (vor allem in der Nacht) Angst, mit ihm allein zu sein, sie sei mit der gesamten Situation komplett überfordert; er habe immer noch Wahnvorstellungen und sie sei in das Verfahren nur unzureichend einbezogen worden.