Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2021.37 / yh / jb (KEFU.2021.3) Art. 21 Urteil vom 8. Februar 2021 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin Howald Beschwerde- A._____ führerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 1. Februar 2021 in Sachen B._____ Zustelladresse: Alterszentrum C._____ -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwä- gung: 1. B. trat am 3. November 2020 in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) ein. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2020 ordnete Dr. med. E., Leitender Arzt, seitens der PDAG die Zurückbehaltung von B. an. In der Folge wurde von Dr. med. F. die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik der PDAG angeordnet. Mit Entscheid von Dr. med. G., Leitende Ärztin, PDAG, vom 18. Januar 2021 wurde B. (mittels fürsorgerischer Un- terbringung) ins Alterszentrum C. verlegt. Das Familiengericht Kulm ver- zichtete mit Entscheid KEFU.2021.3 vom 1. Februar 2021 auf eine Verlän- gerung der fürsorgerischen Unterbringung. 2. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 6. Februar 2021; Posteingang: 8. Februar 2021) erhob A., Ehefrau von B., Beschwerde gegen den Ent- scheid des Familiengerichts Kulm vom 1. Februar 2021. Zur Begründung führte sie aus, sie könne ihren Ehemann zu Hause nicht mehr betreuen, habe (vor allem in der Nacht) Angst, mit ihm allein zu sein, sie sei mit der gesamten Situation komplett überfordert; er habe immer noch Wahnvor- stellungen und sie sei in das Verfahren nur unzureichend einbezogen wor- den. 3. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Zur Be- urteilung von Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Gemäss der unter altem Recht entwickelten bundesgerichtlichen Praxis ist eine richterliche Beurteilung je- doch nur bei die Freiheit entziehenden Massnahmen möglich, nicht aber bei behördlichen Entscheiden, die eine solche Massnahme aufheben und damit die früher entzogene Freiheit wiederherstellen (BGE 112 II 104 E. 3). Entsprechend war gegen Entscheide, die eine die Freiheit entziehende oder beschränkende Massnahme aufheben, wie auch gegen Nichtanord- nung einer freiheitsentziehenden Massnahme die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde nicht gegeben (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 1992, S. 287 f.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, § 52 N 119; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2005.162 vom 24. Mai -3- 2005). Dies gilt weiterhin auch unter neuem Recht (Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2016.34 vom 19. Januar 2016 E. 6), andernfalls die Rechtsmittelinstanz bei Gutheissung der Beschwerde eine fürsorgerische Unterbringung anordnen würde, was systemwidrig wäre (a.M. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: THOMAS GEISER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 439 N 5, 6; GEISER, Basler Kommentar ZGB I, Art. 450e N 9). Zudem hätte der Betroffene kein Rechtsmittel mit umfassender Kognition gegen den schweren Eingriff einer fürsorgerischen Unterbringung. Auf die Be- schwerde gegen den vorinstanzlichen Verzicht auf eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung ist folglich nicht einzutreten. 4. 4.1. Die fürsorgerische Unterbringung dient grundsätzlich dem Schutz der be- troffenen Person, nicht ihrer Umgebung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 [nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], S. 7062 f.). Bei der Frage, ob die nötige persönliche Fürsorge nur durch eine Unterbringung in einer Einrichtung oder auch auf andere Weise erbracht werden kann, ist indessen zu berück- sichtigen, was eine ambulante Betreuung für die Umgebung an Belastung bedeutet (BGE 114 II 217 f.; 140 III 103 E. 6.2.3). Es ist eine Interessenab- wägung vorzunehmen (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7062 f.). Dabei muss insbesondere geklärt werden, was die Umgebung an Betreuungsar- beit zu leisten bereit ist (GEISER/ETZENSBERGER, Basler Kommentar ZGB I, Art. 426 N 41). 4.2. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, A. habe bestätigt, dass B. nachhause zurückkehren könne, wenn seine Wahnvorstellungen abge- nommen hätten. Die Vorinstanz ging zudem anscheinend davon aus, die Ehefrau werde die von B. im häuslichen Umfeld benötigte Unterstützung weiterhin gewährleisten, sobald sie selbst aus dem Spital austreten könne. Wie sich aus der Eingabe vom 6. Februar 2021 klar ergibt, sieht sich A. hierzu jedoch nicht (mehr) in der Lage. Ihre Eingabe ist daher dem zustän- digen Familiengericht Kulm zur Behandlung als Gefährdungsmeldung zu überweisen. Mit Blick auf das offenbar bis Ende Februar 2021 begrenzte Einverständnis von B. zum freiwilligen Verbleib im Altersheim wird das Fa- miliengericht in der Folge auch unter Berücksichtigung der Belastung der Ehefrau zu prüfen haben, welche Massnahmen getroffen werden müssen, insbesondere ob die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung im Al- tersheim angezeigt ist. -4- 5. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend für- sorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteient- schädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe wird an das Familiengericht Kulm zur umgehenden Prüfung als Gefährdungsmeldung überwiesen. 3. Das Verfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin B. das Familiengericht Kulm (inkl. Eingabe vom 6. Februar 2021) Mitteilung an: das Alterszentrum C. Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). -5- Aarau, 8. Februar 2021 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. i.V. Bauhofer Howald