Davon muss sich die Beschwerdegegnerin einen Mehrwertsteuerabzug von 7,7% gefallen lassen, da sie mehrwertsteuerpflichtig ist, was zu einer Parteientschädigung von noch Fr. 7'428.00 führt. Dem Gemeinderat C. ist die Parteientschädigung von Fr. 8'000.00 in Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT wegen des hohen Streitwerts (über Fr. 100'000.00) um 25 % auf Fr. 6'000.00 zu kürzen. Die erwähnte Bestimmung findet aus Rechtsgleichheitsgründen auch auf Parteientschädigungen zugunsten des Gemeinwesens Anwendung (AGVE 2011, S. 247 ff.). - 24 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.