2. Als unterliegende Partei sind dem Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 3. 3.1. Anspruch auf Ersatz der Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht haben nach Massgabe des Unterliegerprinzips die Beschwerdegegnerin und der Gemeinderat C. Die Parteikosten sind ihnen vom Beschwerdeführer vollständig zu ersetzen.