8. Zusammenfassend erweisen sich sämtliche der vom Beschwerdeführer gegen das vorliegende Umbauvorhaben erhobenen Einwendungen und Rügen als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Eine solche Privilegierung der Behörden findet bei den Parteikosten nicht statt. - 23 -