19 Abs. 4 der Spezialbauvorschriften) mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist (lit. a) und – kumulativ – bei zu Wohnraum umzubauenden Scheunen, die nicht in das Schema von gängigen Altstadt-Wohnhäuser passen, auch ausserordentliche Verhältnisse vorliegen (lit. b). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit wird durch die praxisgemäss Bewilligung von sprossenlosen Fenstern bei ehemaligen Scheunengebäuden ohnehin nicht verletzt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, in einem vergleichbaren Fall seien Sprossenfenster verlangt und eine Ausnahmebewilligung verweigert worden.