Die Haltung des Gemeinderats der Stadt C., dass bei ehemaligen Scheunen, die zu Wohnraum umgebaut und umgenutzt werden, keine Sprossenfenster eingebaut werden müssen, weil der Charakter der Scheune auf diese Weise besser ablesbar bleibt, ist nach dem oben Ausgeführten sehr wohl sachlich vertretbar. Zudem verletzt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 21 Abs. 3 der Spezialbauvorschriften für Fenster ohne Sprossen unter den gegebenen Umständen auch kein höherrangiges Recht, namentlich nicht § 67 Abs. 1 BauG, weil die Abweichung vom Sprossenerfordernis (Art. 19 Abs. 4 der Spezialbauvorschriften) mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist (lit.