II/3.1, und WBE.2017.525 vom 4. September 2018, Erw. I/4.2). Im geschützten Autonomiebereich dürfen die Rechtsmittelinstanzen nur korrigierend eingreifen, wenn die Auslegung einer kommunalen Bauvorschrift nicht mehr sachlich vertretbar oder mit höherrangigem Recht unvereinbar wäre (BGE 145 I 52, Erw. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022, Erw. 6.4). Die Haltung des Gemeinderats der Stadt C., dass bei ehemaligen Scheunen, die zu Wohnraum umgebaut und umgenutzt werden, keine Sprossenfenster eingebaut werden müssen, weil der Charakter der Scheune auf diese Weise besser ablesbar bleibt, ist nach dem oben Ausgeführten sehr wohl sachlich vertretbar.