von einstigen Scheunen (vgl. dazu auch die Replik-Beilagen 3 und 4). 7.2.4. Unter diesen Vorzeichen sieht das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 21 Abs. 3 der Spezialbauvorschriften Altstadt C. für Fenster ohne Sprossen an einem ehemaligen Scheunengebäude als erfüllt an. Nur mit Fenstern ohne Sprossen an allen Fassaden des streitbetroffenen Gebäudes kann eine hinreichend gute Gestaltung unter bestmöglicher Wahrung des Ortsbildes erreicht werden. - 22 -