3, Beilage 1 zur Stellungnahme der Bauherrschaft vom 6. Oktober 2020 zur Einwendung des Beschwerdeführers, S. 3, Beispiele O.- Gasse 16 und 14a). Der Gemeinderat weist aus Sicht des Verwaltungsgerichts zu Recht darauf hin, dass Fenster mit Sprossen unter den besonderen Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalls historische Tatsachen verunklären und sich dadurch nachteilig auf das Ortsbild der Altstadt auswirken würden (Beschwerdeantwort, S. 7), was keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers ist, der mit der Sprossenfenstervorschrift in Art. 19 Abs. 4 der Spezialbauvorschriften letzten Endes das Ortsbild schützen wollte. Dabei wurde dem Umstand, dass sich in der Altstadt nicht nur die