Die Grundlage für die Abweichung vom Sprossenfenstererfordernis nach Art. 19 Abs. 4 der Spezialbauvorschriften Altstadt C. bildet allerdings nicht Art. 18 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Gestaltungsrichtlinien Altstadt C., sondern Art. 21 Abs. 3 der Spezialbauvorschriften, auch wenn der Gemeinderat der Stadt C. seine Bewilligung der sprossenlosen Fenster nicht auf diese Norm - 21 -