gericht vom 2. Dezember 2022 [nachfolgend Protokoll], S. 3). Die kantonale Fachperson bestätigte, es erscheine plausibel und richtig, beim Erfordernis von Sprossenfenstern zwischen Bauten des Typs "Scheune" und traditionellen Wohnbauten zu unterscheiden, bei denen Fenster ein wesentliches Merkmal der Gestaltung, der Fassadengliederung und der Rhythmisierung seien, mit allen Details wie Einfassungen, Läden, Fensterrahmen, Unterteilung und auch Sprossen. Scheunen verfügten dagegen üblicherweise nicht über Fenster, sondern zweckgebundene Öffnungen in der Fassade wie Tore, Lüftungsschlitze oder Öffnungen auf den Heuboden.