23 N 9 und 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Immerhin sind bei den Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung Abstufungen nach der Tragweite der Abweichung und der Bedeutung der Grundnorm zulässig. An die Bewilligung einer Ausnahme sind umso strengere Voraussetzungen zu stellen, je weittragender die vom Baugesuchsteller für sein Bauvorhaben beanspruchte Sonderregelung oder je bedeutender die Vorschrift ist, von der abgewichen werden soll (ALDO ZAUGG/PETER LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Kommentar Band I, Bern 2007, Vorbemerkungen zu den Art. 26–31 N 4).