Für inhaltliche Korrekturen an der gesetzlichen Regelordnung soll die Ausnahmebewilligung nicht zur Verfügung stehen. Sie dient grundsätzlich der Milderung einer ungerechtfertigten Härte, die der Einzelne durch die Durchsetzung der gesetzlichen Regelordnung erlitte, oder der Verhinderung planerisch oder baulich unerwünschter Lösungen, mithin der Vermeidung von Lösungen, die dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen (ALEXANDER RUCH, in: Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 23 N 9 und 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).