Die Ausnahmebewilligung soll es den Behörden ermöglichen, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Ausnahmebewilligungen dürfen daher nicht mit genereller Begründung und ohne Vorliegen besonderer mit dem Einzelfall zusammenhängender Gründe erteilt werden. Für inhaltliche Korrekturen an der gesetzlichen Regelordnung soll die Ausnahmebewilligung nicht zur Verfügung stehen.