nach § 67 BauG keine ausserordentlichen Verhältnisse oder ein Härtefall vorliegen müssen, sondern alternativ dazu auch noch das Interesse an einer guten Gestaltung oder sinnvollen Nutzung genügt. Das ändert aber nichts daran, dass nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Lehre Ausnahmen nur für eigentliche, vom Gesetz vorgesehene Sonderfälle vorgesehen werden dürfen, deren rechtliche Erfassung durch die Regelordnung zu Lösungen führen würde, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Die Ausnahmebewilligung soll es den Behörden ermöglichen, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.