Im Normalfall ist deshalb die gesetzliche Grundordnung zu respektieren und Ausnahmebewilligungen nach § 67 BauG dürfen nicht dazu missbraucht werden, die gesetzliche Grundordnung auszuhöhlen. Das wäre dann der Fall, wenn die Behörde die Ausnahmebestimmung so anwendet, dass die Regel zur Ausnahme wird, oder Ausnahmen auf Gründe stützt, die sich in einer Vielzahl der Fälle anführen lassen (vgl. zum Ganzen statt vieler: AGVE 2019, S. 99 ff., mit weiteren Hinweisen).