schwerer getroffen wird, als dies dem Gesetzgeber bei der Normierung des Regelfalls vorschwebte, oder sei es, dass die öffentlichen oder privaten Interessen, welche normalerweise die Eigentumsbeschränkung verlangen, im konkreten Fall gar nicht vorliegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob aussergewöhnliche Verhältnisse oder ein Härtefall gegeben sind, ist ausserdem die im Gesetz angelegte Aufgabenteilung zwischen Legislative und Exekutive zu beachten. Im Normalfall ist deshalb die gesetzliche Grundordnung zu respektieren und Ausnahmebewilligungen nach § 67 BauG dürfen nicht dazu missbraucht werden, die gesetzliche Grundordnung auszuhöhlen.