Im Anwendungsbereich von § 67 BauG hat das Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis stets strenge Anforderungen an das Vorliegen einer Ausnahmesituation gestellt, unter anderem mit der Begründung, dass sich Einschränkungen, die sich für den Betroffenen aus einer typischen Lebenssituation ergeben, als vom Gesetzgeber gewollt hinzunehmen sind. Eine Ausnahmebewilligung rechtfertigt sich demnach nur, wenn der zu entscheidende Sachverhalt von der Interessenlage her so ausserordentlich ist, dass angenommen werden muss, der Gesetzgeber habe diesen Einzelfall stillschweigend ausgeschlossen, sei es, dass der Gesuchsteller durch die Einhaltung der Norm wesentlich