Beim referenzierten § 155 BauG handelt es sich um die im alten Baugesetz vom 2. Februar 1971 (aBauG; AGS Band 8, S. 125 ff., 172 f.) enthaltene Vorgängernorm des heutigen § 67 BauG. Im Anwendungsbereich von § 67 BauG hat das Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis stets strenge Anforderungen an das Vorliegen einer Ausnahmesituation gestellt, unter anderem mit der Begründung, dass sich Einschränkungen, die sich für den Betroffenen aus einer typischen Lebenssituation ergeben, als vom Gesetzgeber gewollt hinzunehmen sind.