19 Abs. 4 der Spezialbauvorschriften, ohne dass Art. 18 der Spezialbauvorschriften für diese Abweichung eine hinreichende Grundlage bilden würde. Mit Art. 21 Abs. 3 sehen die Spezialbauvorschriften jedoch an anderer Stelle eine allgemeine Ausnahmebestimmung vor, wonach der Gemeinderat im Interesse einer guten Gestaltung, einer sinnvollen Nutzung von Bauten und Freiräumen oder bei Härtefällen Ausnahmen gemäss § 155 BauG von den Spezialbauvorschriften bewilligen oder verfügen darf.