Bautyp) von den Gestaltungsvorschriften nach Art. 19 ff. der Spezialbauvorschriften abgewichen darf. Vielmehr besagt Art. 18, dass die Grundsätze (im Sinne von Grundzügen) der Gestaltung von Bauten und Anlagen (wozu die Fassaden- und Dachgliederung gehören) in der Altstadtzone in den Spezialbauvorschriften geregelt werden; dies in Abgrenzung zu den technischen, formalen und materialmässigen Details, zu denen sich die Gestaltungsrichtlinien äussern. Insofern deckt sich Art. 7 Abs. 1 der Gestaltungsrichtlinien, wonach Fenster nur grundsätzlich, also nicht ausnahmslos zu teilen und mit Sprossen zu versehen sind, nicht mit Art. 19 Abs. 4 der Spezialbauvorschriften, ohne dass Art.