Fenster ohne Sprossen sind in der Altstadtzone nach Art. 19 Abs. 4 der Spezialbauvorschriften generell unzulässig. Dabei wird auf Ebene der Spezialbauvorschriften keine Unterscheidung zwischen Altstadtbauten von verschiedenen Bautypen (Typ "Wohnhaus" oder "Scheune") getroffen. Der vom Gemeinderat der Stadt C. in seiner Beschwerdeantwort und beim Augenschein angeführte Art. 18 der Spezialbauvorschriften enthält ferner keine Ausnahmebestimmung zu den in diesem Regelwerk enthaltenen Gestaltungsvorschriften, insbesondere zu denjenigen in Art. 19 mit der Sprossenvorschrift in Abs. 4. Der in Art.