Die Fachperson für Ortsbildfragen der Abteilung Raumentwicklung habe die Fenster lediglich unter dem Aspekt der Siedlungsentwicklung und des Ortsbildschutzes beurteilt. Die Einhaltung von Art. 19 Abs. 4 der Spezialbauvorschriften und Art. 7 Abs. 1 der Gestaltungsrichtlinien habe sie nicht geprüft. Ausserdem habe sie festgehalten, dass bezugnehmend auf die Veränderungsgeschichte des Gebäudes eine Gestaltung mit Fensterteilung/Sprossen grundsätzlich denkbar sei. Auch aus der Perspektive des Ortsbildschutzes spreche somit nichts gegen eine Einhaltung der Spezialbauvorschriften und der Gestaltungsrichtlinien.