Es sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 2P.230/2005 vom 10. Juli 2006, Erw. 2.3) auch nicht Sache der Gemeindeautonomie, einzelnen kommunalen Beamten einen besonders grossen Ermessensspielraum zuzugestehen. Vorliegend habe die Gemeinde ihre Autonomie in Ästhetikfragen bereits mit dem Erlass der Spezialbauvorschriften und der Gestaltungsrichtlinien ausgeübt, wobei die Spezialbauvorschriften von der Gemeindeversammlung beschlossen worden seien. Nur innerhalb dieser demokratisch festgesetzten Leitplanken komme der Baubewilligungsbehörde (Gemeinderat) überhaupt noch ein Ermessensspielraum zu.