Art. 19 Abs. 4 der Spezialbauvorschriften Altstadt C. schreibe hingegen vor, dass Fenster mit Sprossen zu unterteilen seien. In Art. 7 Abs. 1 der Gestaltungsrichtlinien Altstadt C. werde diese Unterteilungsvorschrift wiederholt und dahingehend konkretisiert, dass die grundsätzlich in Holz auszuführenden Fenster mit aussen auf der Scheibe aufliegenden rahmenbündigen Sprossen zu versehen seien. In Anhang 2 der Gestaltungsrichtlinien seien Beispielfenster abgebildet, von denen alle mit Sprossen versehen seien. Eine Ausnahme von der Pflicht, die Fenster mit Sprossen zu unterteilen, werde auch nicht für Scheunen gemacht, die zu einem Mehrfamilienhaus umgenutzt würden. Zudem verkenne die Vorin-