Dazu habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten, aus Gründen des Ortsbildschutzes dürfe auf eine Sprossierung der betreffenden Fenster verzichtet werden, zwecks Erhaltung der charakteristischen Erscheinung des für das Altstadtbild bedeutenden Bautyps "Scheune". Mit Blick auf den grossen Ermessensspielraum der Gemeinde in Ästhetikfragen und die Beurteilung seitens der kantonalen Fachperson für Ortsbildschutzbelange sei dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.