7. 7.1. Mit seinem letzten Einwand gegen das Bauvorhaben rügt der Beschwerdeführer die Verletzung einer kommunalen Bauvorschrift, die in der Altstadtzone Fenster ohne Sprossen verbiete. Die Bauherrin plane an der Westfassade des Mehrfamilienhauses Fenster ohne Sprossen. Dazu habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten, aus Gründen des Ortsbildschutzes dürfe auf eine Sprossierung der betreffenden Fenster verzichtet werden, zwecks Erhaltung der charakteristischen Erscheinung des für das Altstadtbild bedeutenden Bautyps "Scheune".