Aus den dargelegten Gründen besteht kein Anlass, die angefochtene Baubewilligung wegen der durch das Umbauvorhaben bedingten Entfernung der Wildrebe aufzuheben. Die Entfernung der Wildrebe verstösst gegen keine öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften und die Wahrung allfälliger (privater) Eigentumsrechte des Beschwerdeführers gegenüber seiner Nachbarin obliegt nicht der Baubewilligungsbehörde und dem Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz im Baubewilligungsverfahren. - 15 -